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Neue Qualitätsmaßstäbe in der Mediation 30.07.2003
  Österreich: Zivilrechts-Mediationsgesetz am 6. Juni 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht
  Mediation als alternatives Konfliktregelungsverfahren erfreut sich auch hierzulande zunehmender Akzeptanz in den unterschiedlichsten Bereichen. Doch wo viel Licht, dort auch so mancher Schatten: Immer häufiger wurde und wird von selbst ernannten „Mediator/innen“ berichtet, die Konfliktpartner/innen ihre Lösungen oktroyieren, sich als Schiedsrichter/innen gebärden und das Verhalten der vom Konflikt erfassten Menschen negativ bewerten.


Neues Gesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft
Bald schon wird solchen verantwortungslosen Unredlichkeiten ein Riegel vorgeschoben werden: Nach dem Vorbild von Ehe- sowie Kindschaftsrecht wird die Mediation nun allgemein Eingang ins Zivilrecht finden. Das so genannte „Zivilrechts-Mediations-Gesetz“ (BGBl I Nr 29/2003) schafft nunmehr die gesetzlichen Grundlagen für die außergerichtliche Konfliktregelung und zielt dabei vor allem auf Qualitätssicherung ab. Es regelt unter anderem die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediator/innen, deren Rechte und Pflichten, die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen, die Einrichtung eines Beirats für Mediation beim Justizministerium usw.


Eintragung in die Liste
Das Gesetz bestimmt, dass Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediator/innen nur Personen haben werden, die fachlich qualifiziert, vertrauenswürdig (Strafregisterbescheinigung) und zumindest 28 Jahre alt sind. Zudem müssen sie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen, die eine Mindestversicherungssumme von Euro 400.000,- für jeden Versicherungsfall aufweist, und angeben, in welchen Räumlichkeiten die Mediation ausgeübt werden wird.


Näheres zu den fachlichen Voraussetzungen
Die fachliche Qualifikation wird an eine entsprechende Ausbildung geknüpft sein, die erst durch eine Verordnung des Justizministers genau geregelt werden wird. Fest steht aber bereits jetzt, dass der theoretische Ausbildungsteil 200 bis 300 Stunden, der anwendungsorientierte Teil der Ausbildung 100 bis 200 Stunden umfassen wird, wobei laut Gesetzestext „die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis angemessen zu berücksichtigen ist.“ Insbesondere Psychotherapeuten, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater und Hochschullehrer können mit Ausbildungs„erleichterungen“ rechnen.


Eintragung für die Dauer von fünf Jahren durch das Justizministerium
Aufgrund einer Antragstellung an das Justizministerium mit anschließender Prüfung der Voraussetzungen wird dann die Listeneintragung erfolgen – aber nur für die Dauer von fünf Jahren. Dann kann die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre begehrt werden, wobei alle fünf Jahre der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest fünfzig Stunden nachzuweisen sein wird. Und auch eine Streichung von der Liste wird bei groben Verfehlungen möglich sein.


Rechte und Pflichten eingetragener Mediator/innen
Die Listeneintragung wird dazu berechtigen (und verpflichten), die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen. Eingetragene Mediator/innen werden keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen dürfen. Sie verpflichten sich unter anderem zur Neutralität gegenüber den Konfliktpartner/innen, zur Gewährleistung der freiwilligen Teilnahme der Konfliktpartner/innen, zur Verschwiegenheit (bei Verstoß Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten), zu persönlicher und unmittelbarer Tätigkeit usw.


Hemmung von Fristen und Unzulässigkeit der Vernehmung als Zeuge
Besonders wichtig ist es, dass das Zivilrechts-Mediations-Gesetz festlegt, dass der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch eingetragene Mediator/innen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmen wird. Darüber hinaus werden auch die Zivil- sowie die Strafprozessordnung umgestaltet: Eingetragene Mediator/innen werden bezüglich dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde, im Zivilprozess nicht als Zeugen einvernommen werden dürfen. Auch im Rahmen eines Strafverfahrens werden sie von der Verbindlichkeit zur Zeugenaussage befreit werden – wie beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Psychiater und Psychotherapeuten.


Trennung der Spreu vom Weizen im Ausbildungsbereich
Schließlich sieht das Gesetz auch detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen vor. Auch für diese ist – bei Erfüllung strenger inhaltlicher sowie organisatorischer Voraussetzungen – die Eintragung in eine Liste vorgesehen. Diese Maßnahme sollte sicher stellen, dass in absehbarer Zeit endlich auch im Ausbildungsbereich ein hoher qualitativer Standard Fuß fassen wird.


Ãœbergangsbestimmungen
Viele, die sich schon länger mit dem Gedanken spielen, eine Mediationsausbildung absolvieren zu wollen, wird vor allem folgende Übergangsregelung aufhorchen lassen: Jene Personen, welche spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediator/innen stellen und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von 200 Stunden absolviert haben (werden), gelten als fachlich qualifiziert. Bis zum 30. Dezember 2004 reicht also eine wesentlich kürzere Ausbildung, die jedoch inhaltlich von hoher Qualität zu sein hat.


Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie u.a. auf der Homepage der Österreichischen Gesellschaft für Systemische Mediation – Mesysta (www.mesysta.com) sowie auf der Webseite der Europäischen Ausbildungsakademie (www.ausbildungsakademie.com).

Autor: Univ.-Lekt. Mag. Thomas Hansmann
   
   
   
Eingestellt von*:   Michael Tomaschek
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