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UPDATE: Zulässigkeit der Datenübermittlung in die USA – Positionspapier der Deutschen Datenschutzaufsich 28.10.2015
  In der Veröffentlichung des Positionspapiers der Datenschutzaufsichtsbehörden Deutschlands (dem Düsseldorfer Kreis) vom 26.10.2016 nehmen die Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland Stellung zur (Un-)Zulässigkeit.
  In den 14 Punkten des Positionspapiers stellt der Düsseldorfer Kreis fest,

Dass Datenübermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Basis des Safe Harbor Abkommens mit der Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 nicht zulässig sind und dass auch die anderen existierenden Mittel zur Datenübermittlung personenbezogener Daten (EU-Standardvertragsklauseln und verbindliche Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules = BCR) in Frage gestellt sind. (Nr. 1 und 2 des Positionspapieres)

Die Aufsichtsbehörden stellen in Ihrem Positionspapier konkret fest:
„Soweit Datenschutzbehörden Kenntnis über ausschließlich auf Safe Harbor gestützte Datenübermittlungen in die USA erlangen, werden sie diese untersagen.“ (Nr. 5)

Die Datenschutzbehörden werden bei der Prüfung von EU-Standardvertragsklauseln die Grundsätze des Safe Harbor Urteils vom 06.10.2015 zugrunde legen (Nr.6).

Durch die Aufsichtsbehörden derzeit keine neuen Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von BCR oder Datenexportaufträgen genehmigt. (Nr. 7)

Unter engen Bedingungen kann die freiwillige Einwilligung (§4c Bundesdatenschutzgesetz) grundsätzlich auch weiterhin eine tragfähige Grundlage für einen Transfer personenbezogener Daten in die USA sein (Nr.9). Die Einschränkung und die Prüfpflichten gelten in besonderem Maß für die Übermittlung von Beschäftigtendaten (Nr. 10)

Deutsche Unternehmen werden ausdrücklich dazu aufgerufen, mögliche Verfahren zum Datentransfer in die USA unverzüglich zu überprüfen und nötigenfalls neu zu legitimieren (Nr.8).

Es ist, auch bezugnehmend auf die Veröffentlichung der Stellungnahme der EU Artikel 29-Gruppe davon auszugehen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ab Ende Januar 2016 entsprechende Maßnahmen zu Überprüfung von Datenübermittlungen in die Wege leiten werden.

Teilweise haben die Aufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer bereits selbst Stellungnahmen zu dem Positionspapier abgegeben.

Bei Fragen zu Safe Harbor, welche Anforderungen jetzt an deutsche Unternehmen gestellt werden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roland Mons
Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor PersCert. TÃœV
Auditor ISO-27001 Informationssicherheitsmanagementsystem
Verpflichtet nach Verbandskriterien des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V


MDS IT + Datenschutz Rhein-Neckar-Consulting UG (haftungsbeschränkt)
U3, 24/25
68161 Mannheim

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 621 911 090 80
Telefax: +49 (0) 621 911 090 81
E-Mail: info@mds-consulting.de
Internet: https://www.mds-consulting.de
   
   
   
Eingestellt von*:   Roland Mons
Zugeordnet: Management & FührungKategorie
 
 
 
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