Nachdem in den letzten Jahren nahezu kein Rechtegebiet vor Reformen verschon geblieben ist, ist nun auch das Wettbewerbsrecht betroffen. Die Bundesregierung hat Mitte Mai den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Zwar sollen die bisherigen Generalklauseln im UWG beibehalten werden. In das Gesetz werden aber als nicht abschließende Kataloge die von der Rechtsprechung entwickelten Unlauterkeitsgruppen nun ausdrücklich aufgenommen, so z.B. das Verbot der belästigenden Werbung, u.a. durch unaufgefordertes Zusenden von Werbe-E-Mails. Gemäß Gesetzesbegründung soll dadurch mehr Transparenz geschaffen werden - meines Erachtens ein Ziel, das durch "Aufblähen" des Gesetzes durch Aufnahme von nicht abschließenden Beispielskatalogen nicht unbedingt erreicht wird. Einschneidende Änderungen soll es aber auch geben: So wird das Verbot der Durchführung und Bewerbung von Sonderveranstaltungen aufgehoben. Bislang ist es nur entweder unter engen Voraussetzungen (z.B. Firmenjubiläum nur alle 25 Jahre) oder in bestimmten Zeiträumen (Winter- und Sommerschlussverkauf) möglich, im Rahmen dieser sog. Sonderveranstaltungen Preise für ganze Warengruppen zu reduzieren und damit zu werben. Künftig sollen solche Aktionen nunmehr unbegrenzt möglich sein, wobei als Zulässigkeitsrahmen "nur" die allgemeinen Generalklauseln zu beachten sind. Neu ist auch die Einführung eines sog. Gewinnabschöpfungsanspruchs für Verbände. Folgendes Beispiel führt die Gesetzesbegründung zur Notwendigkeit der Einführung dieses Anspruchs an: "In einem an eine Vielzahl von Verbrauchern gerichteten Werbeschreiben wird mit in Wahrheit nicht bestehenden Gewinnmöglichkeiten geworben, wobei zur Erlangung weiterer Informationen eine 0190er Nummer angerufen werden muss. Der Schaden bei den einzelnen Anrufern ist verhältnismäßig gering, so dass es sich nicht lohnt, gegen den mühsam zu ermittelnden Absender rechtlich vorzugehen. Der Versender der unlauteren Werbung hat aber durch Rückläufe über gebührenpflichtige 0190-Rufnummern einen Gewinn aus seiner Werbung gezogen. Diesen würde er nach geltendem Recht behalten, auch wenn ihm solche Werbung für die Zukunft ausdrücklich untersagt würde. Nach neuem Recht muss er den Gewinn herausgeben, so dass ein Anreiz für die Durchführung solcher wettbewerbswidriger Aktionen entfällt." Dadurch soll laut Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass "sich vorsätzliche Unlauterkeit, wenn hierdurch auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wird, nicht lohnt". Ein schön formuliertes und fürsorgliches Ziel ! Weiter heißt es dann zu diesem neuen Anspruch: "Der abgeschöpfte Gewinn fließt dem Bundeshaushalt nach Abzug der Rechtsverfolgungskosten zu". Stellt sich dann natürlich die Frage, weshalb das so "abgeschöpfte" Geld nicht den "abgezockten" Verbrauchern zurückgegeben wird, sondern das Geld statt dessen dem Staat zukommen soll. Klingt ähnlich der Logik, die hinter der geplanten Erhöhung der Tabaksteuer steht.... Man darf gespannt sein, was vom reformierten Gesetz nach der parlamentarischen Anhörung - wenn die Interessenverbände ihren Einfluss geltend gemacht haben - noch übrig bleibt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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