Das LG Kassel (Jur-PC Web-Dok. 329/2003) hat entschieden, dass bei Namens- und Kennzeichenrechtsverletzungen nur der Domain-Inhaber, nicht aber der admin-c hafte. Die Berufung gegen dieses Urteil ist noch anhängig.
Anders das OLG Stuttgart (Jur-PC Web-Dok. 277/2003), das der Auffassung ist, der admin-c hafte nicht nur als Störer, sondern auch aufgrund der DENIC-Registrierungsrichtlinien.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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