Marke vs Domain: Kein "automatischer" Unterlassungsanspruch
10.07.2003
Das LG Düsseldorf hat im Streit um die Domains "bigben.de" und "big-ben.de" entschieden, dass der Inhaber einer Marke - hier der Marke "Big Ben", im wesentlichen eingetragen für Waren und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Unterhaltung - nicht gegen den Inhaber der Domains auf Unterlassung vorgehen kann: Begründet wurde dies damit, dass auf der unter den Domains abrufbaren Website lediglich Informationen zu London abrufbar waren, so dass keine Ähnlichkeit zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und dem Inhalt der Website vorlag. Das LG hat damit die Tendenz der Rechtsprechung bestätigt, dass - wie bei markenrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Internets auch - aus einer Marke gegen einen Domain nur dann vorgegangen werden kann, wenn Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt, also auf der unter dem Domain abrufbaren Website Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind, die identisch oder ähnlich sind, mit denen, für die die Marke eingetragen ist. Damit müssen Markeninhaber vor einem Vorgehen gegen den Domain-Inhaber überprüfen, ob dieses Merkmal der Verwechslungsgefahr gegeben ist. Problematisch sind immer die Fälle, bei denen unter der Domain kein Inhalt abrufbar ist. Ist dies der Fall, so kann vor einem Vorgehen nicht beurteilt werden, ob Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt. Hier empfiehlt es sich, herauszufinden, was unter der Domain (zukünftig) angeboten werden soll. Ist dies nicht möglich, so kann nur dann gegen den Domain-Inhaber vorgegangen werden, wenn "Domain-Grabbing" vorliegt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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