Nochmals: Heimliches Mithören von Telefongesprächen als Beweismittel
01.11.2002
In einem Beschluss vom 09.10.02 hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Zulässigkeit von Aussagen von Zeugen, die heimlich ein Telefongespräch über die Freisprechanlage mitgehört hatten, Stellung genommen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied -anders als vor kurzem noch das OLG Koblenz (s.u., News vom 24.10.02)-, dass die Verwertung von solchen Zeugenaussagen das Recht am gesprochenen Wort und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des so Abgehörten verletze und eine solche Zeugenaussage damit nicht verwertbar sei. Nur unter besonderen Umständen, z.B. in Notwehr- oder notwehrähnlichen Situationen oder zur Abwehr von Straftaten sei ein solches gerechtfertigt.
Demzufolge muss derjenige, der einen Dritten über die Freisprechanlage mithören läßt, vorher seinen Gesprächspartner hierüber informieren und dessen Einverständnis einholen.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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