Sog. "umgekehrte Versteigerung" bei hochwertigen Waren nicht wettbewerbswidrig.
16.07.2003
Der BGH musste über die Wettbewerbswidrigkeit einer "umgekehrten Versteigerung" entscheiden. Der dortige beklagte Händler von gebrauchten Pkw bewarb in einer Zeitung einen Gebrauchtwagen unter Angabe eines festen Preises i.H.v DM 12.800,00 und gab an, dass der Preis des Wagens wöchentlich um DM 300,00 verringert wird, und zwar solange, bis ein Kaufangebot abgegeben wird.
Zwar handele es sich um eine sog. Werbung mit aleatorischen Reizen (= Werbung unter Ausnutzung des Spieltriebs der so Beworbenen). Aber nur dann, wenn die Aussicht auf einen möglichen Gewinn oder eine möglichen Einsparung so im Mittelpunkt stehe, dass die Kaufentscheidung dadurch nachhaltig beeinflußt werde, so dass diese nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte beeinflusst werde, sei eine solche Werbung unlauter, so der BGH. Bei der umgekehrten Versteigerung liegen nach Ansicht des BGH diese Unlauterkeitsmerkmale nicht vor: Insbesondere dann, wenn hochwertige oder teure Waren zum Kauf anstünden sei dies der Fall. Denn bei der Anschaffung solcher Güter überlege ein verständiger Verbraucher die Kaufentscheidung gründlich, so das Gericht. Im Rahmen seines Urteils nahm der BGH dabei ausdrücklich von einer anderslautenden BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1986 Abstand, so dass hier von einem Wandel der Rechtsauffassung gesprochen werden kann. Diese steht (insbesondere nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der ZugabeVO) in einer Reihe weiterer Entscheidungen (s. auch die weiteren News), die für eine liberalere Linie bei der wettbewerbsrechtlichen Beuteilung von Werbung und neuen Werbemethoden eintreten.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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