Unterlassungs- und Freigabeanspruch bzgl. einer Domain gegen den Provider
05.11.2002
Einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des LG München I lag ein in der Praxis nicht selten vorkommendes faktisches Problem zugunde:
Ein "Domain-Grabber" läßt sich eine de-Domain registrieren, die Kennzeichenrechte verletzt, um dem Inhaber des Rechts die Übertragung der Domain gegen Geld anzubieten. Die Rechtslage ist klar: Der Inhaber des Kennzeichenrechts hat gegen den "Domain Grabber" einen Unterlassungs- und Freigabeanspruch und kann diesen Anspruch klageweise -auch im Wege der einstweiligen Verfügung- durchsetzen. Anschließend tritt aber folgendes -praktisches- Problem auf: Der "Domain-Grabber" hat seinen Sitz im Ausland. Die Vollstreckung ist nur schwer bzw. überhaupt nicht möglich. Der Inhaber des Rechts hat zwar einen Titel, kann aber damit mangels Vollstreckungsmöglichkeiten diesen nicht in die Tat umsetzen, sprich die Freigabe der Domain auch zwansgweise durchsetzen. Dann bleibt nur der Weg, den Provider in Anspruch zu nehmen.
Das LG München hat hierzu entschieden, dass auch der Provider spätestens dann auf Unterlassung und Freigabe des Domains in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Provider unter Schilderung der Rechtslage sowie unter Vorlage eines bereits erwirkten Titels gegen den "Domain-Grabber" der Sachverhalt dargelegt wurde und der Provider trotz Kenntnis des Titels insbesondere die Freigabe (immer noch) ablehnt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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