Das LG München I hatte in einem weiteren Fall der Zusendung unverlangter Werbung per Mail zu urteilen: Das Gericht ging dabei soweit, dass es selbst dann eine Haftung bejaht, wenn die Mail-Adresse, an die die Werbung gesendet wurde, auf der Website von einem unbekannten Dritten eingegeben wurde. Hier geht m.E. das Gericht zu weit: In diesem Fall hat der Website-Betreiber keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Eingabe zu kontrollieren, so dass entgegen der Auffassung des Gerichts der Website-Betreiber auch nicht "Störer" ist. Die strenge Auffassung des Gerichts führt letztlich dazu, dass das Anbieten von Newsletter auf der eigenen Website zu einem unkontrollierbaren Risiko für den Website-Betreiber wird. Hier durch wird m.E. eine durchaus sinnvolle Nutzung des Internets durch praxisferne Rechtsprechung erschwert.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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