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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fordert die Benennung einer Beschwerdestelle! Nennt der Arbeitgeber den Beschäftigten keine Beschwerdestelle, verstößt er grob gegen seine Pflichten nach dem AGG. Der Betriebsrat kann ihn dann dazu gerichtlich verpflichten lassen (§ 17 Abs. 2 AGG). jetzt Kenntnisse auffrischen und vertiefen! Seminar: Betriebliche Beschwerdestelle in der Praxis Sie haben eine innerbetriebliche Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Ihrem Unternehmen eingerichtet? Dann geht es jetzt darum die Mitglieder speziell auf ihre Aufgaben vorzubereiten. Wir unterstützen Sie mit unserem Spezialseminar „Betriebliche Beschwerdestelle in der Praxis“ Teilnehmerkreis: Mitglieder einer betrieblichen Beschwerdestelle, Geschäftsführer und Personalleiter, die sich mit der Ausgestaltung der betrieblichen Beschwerdestelle beschäftigen müssen. Lernen Sie die aktuelle Rechtsprechung kennen und tauschen Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Unternehmen und Behörden aus. Programmübersicht: ? Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz—gesetzliche Grundlagen ? Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die neueste Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung des BR bei der betrieblichen Beschwerdestelle ? Aufgaben der Beschwerdestelle ? Zusammensetzung der Beschwerdestelle ? Organisation der Beschwerdestelle ? Verfahrensrichtlinie für die Beschwerdestelle ? Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern ? Praxisorientierte Übungen ? Zusammenfassung ? Ausblick nächster Termin: 15.03.2012 in München, Quality Hotel Muenchen Messe |
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